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   VGH Baden-Württemberg, 08.03.1977 - IX 1523/74   

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VGH Baden-Württemberg, 08.03.1977 - IX 1523/74 (https://dejure.org/1977,12704)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.03.1977 - IX 1523/74 (https://dejure.org/1977,12704)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. März 1977 - IX 1523/74 (https://dejure.org/1977,12704)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ESVGH 28, 174
  • ESVGH 28, 175
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 06.12.2022 - 9 S 3232/21

    Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der schulnutzenden

    Die streitgegenständlichen Bescheide seien nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 08.03.1977 - IX 1523/74 -, ESVGH 28, 174, 176 f.) und des 11. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 14.03.1985 - 11 A 631/80 -, VBlBW 1986, 344) wie Dauerverwaltungsakte zu behandeln, weshalb für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Zeitraum von der Stellung des Antrags auf Feststellung des dringenden öffentlichen Bedürfnisses bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung maßgeblich sei.

    Zu Unrecht dürfte er sich dabei auf das Urteil des Senats vom 08.03.1977 (- IX 1523/74 -, ESVGH 28, 174) zum inhaltsgleichen § 15 Abs. 1 SchVOG berufen haben.

    Daraus folgt, dass für die Dauer der Wirksamkeit einer solchen Pflichtvereinbarung das dringende öffentliche Bedürfnis in Gestalt einer materiellen Ausgleichslage bestehen muss und im Falle einer gerichtlichen Überprüfung maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist (Senatsurteil vom 08.03.1977, a. a. O., S. 176 f.).

    Hieraus haben das Bundesverwaltungsgericht und der Senat für die - soweit hier erheblich - wortlautgleiche Vorgängernorm des § 15 Abs. 1 Satz 2 SchVOG gefolgert, dass erst recht die weniger eingriffsintensive Verpflichtung zum Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Regelung der Wahrnehmung der mit der Schulträgerschaft verbundenen Aufgaben zwischen mehreren Gemeinden mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar ist (Senatsurteil vom 08.03.1977, a. a. O., S. 178, und nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 14.06.1977 - VII B 71.77 -, DÖV 1977, 754, 755).

    Nach Eingang eines wirksamen Antrags auf die Feststellung eines dringenden öffentlichen Bedürfnisses hat die oberste Schulaufsichtsbehörde - nach § 35 Abs. 1 SchG das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport - die betroffenen Umlandkommunen nach § 28 Abs. 1 LVwVfG anzuhören (VG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2015, a. a. O., Rn. 32), weil es sich bei der Feststellung um einen die Schulträger belastenden Verwaltungsakt handelt (vgl. hierzu ausführlich Senatsurteil vom 08.03.1977, a. a. O., S. 179).

    Zum unbestimmten Rechtsbegriff des "dringenden öffentlichen Bedürfnisses" hat der 11. Senat des erkennenden Gerichtshofs - in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 08.03.1977, a.a.O, S. 181) - ausgeführt (vgl. insoweit VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.03.1985, a. a. O., S. 346):.

    Zwischen ihnen besteht ein enger Zusammenhang (BVerfG, Beschluss vom 24.06.1969 - 2 BvR 446/64 -, BVerfGE 26, 228, 239; BVerwG, Beschluss vom 14.06.1977, a. a. O.; Senatsurteil vom 08.03.1977, a. a. O., S. 178; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.03.1985, a. a. O., S. 347).

    Es handelt sich dabei um die objektiv feststellbare Voraussetzung der "wesentlichen" (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.03.1985, a. a. O., S. 347) oder "erheblichen" (Senatsurteil vom 08.03.1977, a. a. O., S. 181) überörtlichen Bedeutung der Schule.

    cc) Schließlich darf es der Schulstandortgemeinde nicht zumutbar sein, die Lasten der Schulträgerschaft allein zu tragen (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 08.03.1977, a. a. O., S. 178 ff.).

    Vor diesem Hintergrund gebietet es das Gebot der äquivalenten Lastenverteilung und des Vorteilsausgleichs in der Regel, dass sich die entlasteten und bevorteilten Gemeinden angemessen an den zusätzlichen Lasten der Schulstandortgemeinde beteiligen (vgl. auch Senatsurteil vom 08.03.1977, a. a. O., S. 178 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.03.1985, a. a. O., S. 347).

    Der Senat hat in der Vergangenheit hierfür einen Auswärtigenanteil von 43, 8 % genügen lassen (Urteil vom 08.03.1977 - IX 1523/74 -, UA S. 34, a. a. O. nicht abgedruckt).

    (5) Die Regelungen des kommunalen Finanzausgleichs sind bei der wertenden Betrachtung der Dringlichkeit im Rahmen des § 31 Abs. 1 Satz 2 SchG mit in den Blick zu nehmen (Senatsurteil vom 08.03.1977, a. a. O., S. 182 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.03.1985, a. a. O., S. 348).

    Diese Finanzausgleichsinstrumente bewirken lediglich einen pauschalierten Lastenausgleich (vgl. hierzu ausführlich VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.03.1985, a. a. O., S. 348; ferner Senatsurteil vom 08.03.1977, a. a. O., S. 182 f.).

    Ob eine bloße Unterdeckung der laufenden Sachkosten zu einer Pflicht zur Zusammenarbeit nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SchG führen kann, muss hier nicht entschieden werden (vgl. hierzu aber VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.03.1985, a. a. O., S. 349; ferner Senatsurteil vom 08.03.1977, a. a. O., S. 182).

  • VG Stuttgart, 16.07.2021 - 12 K 1952/19

    Beteiligung einer Umlandgemeinde an den Kosten für die Generalsanierung einer

    Da die streitgegenständlichen Bescheide wie Dauerverwaltungsakte zu behandeln sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.1977 - IX 1523/74 - ESVGH 174, 176f zur Anfechtung einer Pflichtvereinbarung i.S.d. § 27a Abs. 2 GKZ - Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit), ist dies der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Feststellung des dringenden öffentlichen Bedürfnisses bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.1985 - 11 A 631/80 - VBlBW 9/1986, 344, 344 zur Verpflichtungsklage auf Erlass eines Feststellungsbescheids).

    Da die Kommunen als Schulträger vom Land aber Sachkostenbeiträge nach § 17 FAG für die laufenden Aufwendungen und Zuschüsse für bauliche Erweiterungen und Sanierungen im Schulbereich erhalten, die grundsätzlich einen angemessenen Kostenausgleich darstellen, auch wenn diese zu keiner vollständigen Kostendeckung führen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.1977 - IX 1523/74 - ESVGH 174, 182), kann nur für über die laufenden Schulkosten hinausgehende Maßnahmen, wie beispielsweise Investitionskosten, eine finanzielle Beteiligung der Umlandgemeinden gefordert werden, wenn deren Schüler die Schule des Schulträgers besuchen.

    Dabei müsse der Schulträger aber nicht etwa finanziell so leistungsschwach sein, dass er zur Errichtung und Unterhaltung der Schule selbst unter Berücksichtigung der ihm gewährten Zuschüsse und Sachkostenbeiträge nicht in der Lage sei, sondern es genüge, dass dem Schulträger dies nicht zugemutet werden könne (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.1977 - IX 1523/74 - ESVGH 174, 178; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.1985 - 11 A 631/80 - VBlBW 9/1986, 344, 347).

    Lediglich der Verwaltungsgerichtshof hat im Rahmen der zweiten Voraussetzung der Dringlichkeit die Erfüllung der Schulbedürfnisse für die Umlandgemeinden durch die Standortgemeinde in erheblichem Umfang, mithin eine wesentliche überörtliche Bedeutung bzw. eine erhebliche überörtliche Bedeutung der Schule, gefordert und dies bei einem Auswärtigen-Anteil von 50 % bzw. 48, 9 % bejaht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.1985 - 11 A 631/80 - VBlBW 9/1986, 344, 347; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.1977 - IX 1523/74 - ESVGH 174, 182).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.08.2014 - 9 S 1722/13

    Fachaufsicht bei Schulstandortbestimmung

    Der Klägerin kommt aufgrund einer möglichen Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts eine Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zu (vgl. Senatsurteil vom 08.03.1977 - IX 1523/74 -, ESVGH 28, 175 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.1969 - IV 789/69 -, abgedruckt bei Bosse/Burk, Schulrecht Baden-Württemberg, Rspr., § 31 SchG E 1; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2011 - 19 B 478/11 -, NWVBl 2011, 436; VG Sigmaringen, Urteil vom 17.12.2010 - 4 K 1549/10 -, Juris; VG Potsdam, Beschluss vom 28.07.2003 - 12 L 511/03 -, Juris Rn. 15).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.1985 - 11 S 631/80

    Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung der

    Zum Anspruch der Schulstandortgemeinde auf Feststellung eines dringenden öffentlichen Bedürfnisses für den Abschluß einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach SchulG BW § 31 Abs. 1 S 2 (Anschluß VGH Mannheim, 1977-03-08, IX 1523/74, ESVGH 28, 174).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.1987 - 9 S 127/85

    Subsidiarität der Schulträgerschaft; wesentliche überörtliche Bedeutung einer

    Eine Schulträgergemeinde, die die mit der Schulträgerschaft verbundenen Lasten nicht mehr allein tragen zu können glaubt, kann eine Beteiligung anderer Gemeinden zumindest an der Kostentragung also nicht nur durch eine freiwillige Vereinbarung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SchulG zu erreichen suchen, sondern auch dadurch, daß sie beim Ministerium für Kultus und Sport einen Antrag auf Feststellung eines dringenden öffentlichen Bedürfnisses nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SchulG stellt und dadurch gegebenenfalls die Zwangsverpflichtung der anderen Gemeinden des Einzugsbereichs der betreffenden Schule herbeiführt (vgl. dazu Senatsurteil vom 08.03.1977 - IX 1523/74 in Holfelder/Bosse, Schulrecht Baden-Württemberg, § 31 E 2 = ESVGH 28, 174; bestätigt durch Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 14.06.1977, Holfelder/Bosse, a.a.O., E 3; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.1985 - 11 S 631/80 - Holfelder/Bosse, a.a.O., E 4 = VBlBW 1986, 344; zur rechtlichen Zulässigkeit der Zwangsverpflichtung von Gemeinden zu Schulverbänden allgemein BVerfG, Beschluß vom 24.06.1969, BVerfGE 26, 228).

    Keiner näheren Begründung bedarf, daß die aus dem Ortsteil B. der Klägerin kommenden Schüler nicht als Auswärtige zu zählen sind; dies wird auch von der Klägerin nicht verkannt (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 08.07.1977, ESVGH 28, 174, 182).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.08.1990 - 9 S 1716/90

    Anfechtung eines Gemeinderatsbeschlusses zur Zusammenlegung von Gymnasien

    In welchem Umfang das "öffentliche Bedürfnis", an das nach § 30 SchulG die Pflicht zur Einrichtung öffentlicher Schulen (Abs. 2) und an dessen Wegfall neben der Zustimmung der obersten Schulaufsichtsbehörde die Aufhebung einer öffentlichen Schule gebunden ist (Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1), überhaupt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, ist zweifelhaft (für unbestimmten Rechtsbegriff mit voller Kontrolle BVerwGE 18, 40/42, wohl auch -- ohne Problematisierung -- BVerfGE 51, 268/294, außerdem OVG Münster, Urteil vom 18.8.1978, DÖV 79, 411/412 = SPE I B IX/55; für Beurteilungsspielraum die oben zitierte Entscheidung des 11. Senats des erkennenden Gerichtshofs im Anschluß an eine Entscheidung des erkennenden Senats zu § 15 Abs. 1 SchVOG, jetzt § 31 SchulG, vom 8.3.1977, ESVGH 28, 174/181).
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